English    
Sie sind hier: Home » Firma EU » Schweiz » Schweizer Holding

Holding in der Schweiz

Holding-Privileg

Holdingprivileg von Schweizer Gesellschaften

Eine Schweizer Holding wird nicht im Kanton oder auf Gemeindeebene besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und eine aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten.

Auf Bundesebene greift das Holdingprivileg jedoch nicht. Dafür aber der sogenannte Beteiligungsabzug, der im wirtschaftlichen Ergebnis grundsätzlich mit der deutschen Norm des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) vergleichbar ist.

Das Holdingprivileg sieht eine Beantragung und Qualifizierung dessen voraus. Es kann daher nur nur von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) oder Genossenschaften beantragt werden, deren statutarischer Zweck (Gesellschaftszweck) in der Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht. Darüber hinaus dürfen diese Gesellschaften in der Schweiz selbst nur administrativ tätig sein und keine wesentlichen geschäftlichen Aktivitäten entfalten, die in das operative Geschäft eingreifen.

Der Holdingzweck wird auch tatsächlich nachgehalten; d.h. es wird überprüft, ob die Gesellschaft wirklich massgebliche Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Aktien oder GmbH-Stammanteile) oder Genossenschaften (Genossenschaftsanteile) hält. Es ist dabei zu beachten, das Beteiligungen an Personengesellschaften nicht als Beteiligungen in diesem Sinn gelten. Bei Streubesitz (diverse kleine Anteile an verschiedenen Gesellschaften) und/oder wenn die Beteiligungen nur kurz gehalten und dann wieder verkauft werden, sind die Bedingungen ebenfalls nicht erfüllt.

Zudem muss gewährleistet sein, das die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Dazu wird ggf. eigens ein Aktiven- oder Ertragstest durchgeführt.

Domizilprivileg

Bewilligung des Domizilprivilegs

Die Gewährung des Domizilprivilegs setzt voraus, dass in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Es sind folgende Aktivitäten zulässig:

Alle Geschäftstätigkeiten im Ausland. Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften. Soweit diese im Ausland ausgeübt werden, sind sie für das Domizilprivileg nicht schädlich. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland/Ausland-Geschäften zulässig.

Dabei ist beachtlicherweise nicht erforderlich, dass im Ausland eine Betriebsstätte vorliegt. Sodann sprechen Tätigkeiten wie Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten, Finanzierung, Fakturierung, Inkasso usw. unter ausländischer Instruktion ohne substantielle eigene Wertschöpfung und mit ausschliesslicher Wirkung im Ausland nicht gegen das Domizilprivileg.

In Bezug auf die Handelstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen darf, d.h. sowohl der Lieferant als auch der Käufer müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf zu keinem Zeitpunkt in die Schweiz gelangen.

Für Dienstleistungen ist in erster Linie entscheidend, wo diese erbracht werden. So ist beispielsweise das Domizilprivileg ausgeschlossen für eine inländische Beratungsgesellschaft mit ausschliesslich ausländischer Kundschaft, wenn die erbrachte Leistung ganz oder auch nur teilweise in der Schweiz erarbeitet wurde.

Gewinnsteuer

Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Eine Holding bezahlt somit bei Einhaltung der Vorgaben auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und reduzierte Kapitalsteuern.

Das Reglement der direkten Bundessteuer kennt den Begriff der Holdinggesellschaft nicht, jedoch kommt ein sogenannter Beteiligungsabzug zur Anwendung. Aus dem Beteiligungsabzug kann eine bis zu hundertprozentige Reduktion der Gewinnsteuer resultieren, nämlich dann, wenn der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt.

Bitte beachten Sie, das sowohl der Bund als auch alle Kantone aus der Schweiz anfallenden Erträge aus der Schweiz bzw. Erträge aus Liegenschaften im betreffenden Kanton zum ordentlichen Steuertarif besteuert werden.

EU-Zinsbesteuerungsabkommen

Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA)

Der Holding-Standort Schweiz wurde durch das am 1. Juli 2005 in kraft getretene Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) mit der Europäischen Union (EU) noch attraktiver, denn hierdurch wurde die Besteuerung von Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen im Quellenstaat weitgehend abgeschafft, soweit eine Beteiligung von mindestens 25% seit zwei Jahren gehalten wird (Art. 15 ZBstA).

Im Ergebnis bedeuetet dies faktisch eine Einbindung in die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU. Gleiches gilt für Zinsen und Lizenzgebühren (Zins- / Lizenzgebühren-Richtlinie der EU).

Aufgrund unseres juritischen Hintergrundes sind wir in der Lage, Ihre Gesellschaftsstruktur oder vorhandene Direktions- oder Mandatsverträge überprüfen und auch im Rahmen von vertraglichen Gestaltungen im In- und Ausland tätig zu werden.

Zudem erledigt unsere Steuerabteilung gerne auch Ihre Buchhaltung sowie Steuerdeklarationen und zeigt steuerliche Lösungsansätze auf.

Kontaktieren Sie uns