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Warum eine Limited der Mini-GmbH vorziehenl

Vorteile der Limited gegenüber Mini-GmbH

Nach jahrelangem Vorziehen von ausländischen Gesellschaftsformen in Deutschland für Firmenneugründungen und Existenzgründungen gelang der Bundesregierung mit der Einführung der Mini-GmbH zum 01.11.2008 (vermeintlich) der grosse Wurf, denn die Gründungen von ausländischen Limiteds ohne die hohen Vorgaben an das Eigenkapital sind mutmasslich zurückgegangen.

Ohnehin spielte es für den steuerehrlichen Gründer keine Rolle, ob die Firma nun in Grossbritannien oder in Deutschland selbst gegründet wurde. Massgeblich für die Besteuerung war und ist nach wie vor der Ort der Oberleitung (der Geschäftsführung) sowie der Gewerbebetrieb. Das Vorhalten eines Briefkastens in London erfüllt diese Vorgaben also keinesfalls, sondern es Bedarf eines eingerichteten Geschäftsbetriebes vor Ort.

Auch wenn durch die Mini-GmbH die Vorgaben an das Eigenkapital durch die Etablierung der Mini-GmbH drastisch reduziert wurden, so sollten doch zwei Dinge nicht ausser Acht gelassen werden. Zum einen muss die Mini-GmbH aus eventuellen erzielten Gewinnen 25 % in eine Gewinnrücklage abführen - diese Beträge dürfen also nicht an den/die Gesellschafter ausgeschüttet werden und dienen einer stetigen Angleichung des Gesellschaftskapitals an die normale GmbH.

Der weitaus wichtigere Punkt ist aber die völlig unzureichend geregelte Haftungsbegrenzung, die jedes Jahr Tausend von Firmeninhabern und Firmengründern in Schwierigkeiten und unter Umständen in die Privatinsolvenz drängt. Von rechtlichen Problemen mit der Staatsanwaltschaft ganz zu schweigen.

Das Schlagwort heisst Durchgriffshaftung und ist auch bei völliger Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (rechtzeitige Insolvenzanmeldung und Schutzschirm, Abführung aller Sozialbeiträge für Arbeitnehmer) kaum zu vermeiden. Schon bei Vermögensvermischung (Firma - Privat) und Unterkapitalisierung, bei der der Geschäftsführer Verbindlichkeiten eingeht, bei denen er hätte wissen müssen, das diese die Gesellschaft nicht tragen kann, wird es problematisch.

Es macht also Sinn, sich an die vorhandenen Alternativen zu erinnern. Ohnehin sind die EU-Vorgaben im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit im Waren- und Dienstleistungsverkehr derart einmalig, dass einem EU-Bürger heute kaum noch Grenzen gesetzt sind. Und die Handelsregisterämter haben schon Erfahrung mit dem Eintragen selbst auf den ersten Blick ungewöhnlicher Gesellschaftsformen. Sprechen Sie also mit uns.

Aufgrund unseres juritischen Hintergrundes sind wir in der Lage, Ihre Gesellschaftsstruktur oder vorhandene Direktions- oder Mandatsverträge überprüfen und auch im Rahmen von vertraglichen Gestaltungen im In- und Ausland tätig zu werden.

Zudem erledigt unsere Steuerabteilung gerne auch Ihre Buchhaltung sowie Steuerdeklarationen und zeigt steuerliche Lösungsansätze auf.