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Steuerliche Rahmenbedingungen in der Tschechei

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer - Corporate Taxes

Alle natürlichen und juristischen Personen müssen Einkommensteuer aus ihrem Einkommen abführen.

Die Einkommensteuer juristischer Personen wird auf alle Einnahmen tschechischer juristischer Personen und auf alle von ausländischen Personen in der Tschechischen Republik erwirtschafteten Einkommen erhoben. Sie ist auf Grund des in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinns und nach Berücksichtigung bestimmter steuerabzugsfähiger und nicht abzugsfähiger Posten zahlbar.

Seit dem 01.01.2010 werden juristische Personen mit einer einheitlichen Körperschaftssteuer von 19 % veranlagt.

Die Tschechische Republik hat mit mehr als 60 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Mit Deutschland ist dieses Abkommen seit 1983 in Kraft.

Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Alle natürlichen und juristischen Personen müssen Einkommensteuer aus ihrem Einkommen abführen.

Einkommensteuer natürlicher Personen:

Die in der Tschechischen Republik ansässigen Personen unterliegen mit ihrem gesamten Einkommen der Einkommensteuer, während die im Land nicht ansässigen Personen lediglich mit dem im Land erwirtschafteten Einkommen steuerlich veranlagt werden.

Seit dem 01.01.2008 wurde ein einheitlicher Einkommensteuersatz natürlicher Personen in Höhe von 15% vom sog. Superbruttolohn (d.h. Bruttolohn + Abgaben an Sozial-, Kranken- und Gesundheitsversicherung) eingeführt.

Ab 01.01.2013 wurde - zunächst auf zwei Jahre befristet - eine Reichensteuer eingeführt. Personen, deren Einkommen 100.000 CZK (derzeit ca. 4.000 EUR) monatlich übersteigt, zahlen aus diesem Einkommen über 100.000 CZK eine zusätzliche Steuer von 7 Prozent.

Die Tschechische Republik hat mit mehr als 60 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Mit Deutschland ist dieses Abkommen seit 1983 in Kraft.

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Alle Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1.000.000 CZK (ca. 40.000 EUR) in den nächsten höchstens drei vorhergehenden Monaten müssen sich bei den Finanzämtern als Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen. Es gibt zwei Mehrwertsteuersätze. Der Grundsatz von 21 % und der gesenkte Satz von 15 % für bestimmte ausgewählte Dienstleistungen und Waren (z. B. Lebensmittel).

Alle Unternehmer können sich jedoch auch freiwillig bei dem zuständigen Finanzamt zur MWSt. registrieren, auch wenn ihr Umsatz nicht die Umsatzgrenze von 1.000.000 CZK überschritt.

Aus der Tschechischen Republik ausgeführte Waren sind, soweit sie nicht zuvor zum Verkauf im Inland freigegeben worden sind, von der Mehrwertsteuer befreit.

Für die Ausfuhr in die Mitgliedsstaaten der EU gelten die allgemeinen Regelungen des Europäischen Binnenmarkts.

Sonstige Steuern

Sonstige Steuern in der Tschechei

Straßensteuer

Der Straßensteuer unterliegen Fahrzeuge, die für gewerbliche oder ähnliche Tätigkeit in der Tschechischen Republik verwendet werden. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für PKWs und LKWs, die sich bei PKWs nach Gesamtgewicht des Fahrzeuges und Kubatur und bei LKWs über 3,5 Tonnen nach Gesamtgewicht und Anzahl der Achsen richten.

Immobiliensteuer

Die Immobiliensteuer besteht aus der Grundstücksteuer und der Gebäudesteuer. Die Steuersätze richten sich nach der Fläche der Immobilie und nach der Art deren Benutzung. Es gelten unterschiedliche Steuersätze in unterschiedlichen Ortschaften und Städten. Grundsätzlich gelten die höchsten Steuersätze in den größten Städten.

Immobilienerwerbsteuer

Der Satz dieser Steuer beträgt 4 % vom Steuergrundbetrag- in der Regel von dem Kaufpreis der Immobilie.

Verbrauchssteuer

Die Verbrauchssteuer wird auf fünf Warengruppen erhoben: Spiritus und Spirituosen, Wein, Bier, Tabak und Tabakerzeugnisse und kohlenwasserstoffhaltige Brennstoffe.

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