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AGB

Letzte Aktualisierung

AGB - Stand 01/2016.

1. Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Chenevieres Consulting SA (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber oder Mandant“), soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Allgemeiner Vertragsinhalt

2.1 Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Auftragnehmerin auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher, rechtlicher, steuerlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die Auftragnehmerin ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände oder des tatsächlichen Erfolgs abgeben. Überlassene Arbeitsergebnisse zielen als Momentaufnahme auf den betreffenden Sachverhalt und des Zeitpunkts der Bearbeitung ab und unterliegen einem stetigen Wandel der rechtlichen und steuerrechtlichen Gegebenheiten.

2.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.

2.3 Gutachten, Wertermittlungen, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich. Interne Gutachten und Wertermittlungen dienen lediglich der Vorbereitung eines bestimmten zielgerichteten Arbeitsauftrages und können dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat aber das Recht, eine für den Geschäftsverkehr verwendbare Ausfertigung des Gutachtens oder der Wertermittlung zu verlangen. Die Auftragnehmerin berechnet dann unter Anrechnung von bereits gezahlten Honoraren für interne Arbeiten den marktüblichen Honorarsatz für entsprechende Arbeiten.

2.4 Die Auftragnehmerin kann zwecks zielgerichteter Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber geeignete Dritte aus verbundenen Unternehmens als auch Externe hinzuziehen, sofern dies keine Auswirkungen auf das zuvor vereinbarte Leistungsentgelt hat.

Wird indes eine Beauftragung Dritter in Ausweitung des Leistungsspektrums der vertraglichen Vereinbarung nötig, erfolgt die Beauftragung nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und auf dessen Kosten.

2.5 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

3. Mitwirkung der Kunden

Kunden bzw. Auftraggeber haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der Auftragnehmerin zu überlassen. Die Auftragnehmerin darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

4. Informationsaustausch

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu wahren. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Auftragnehmerin nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Mandanten unter Wahrung der Verschwiegenheit.

4.2 Die Vertragsparteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax, E-Mail oder sonstiger Kommunikationsdienste bedienen. Den Vertragsparteien ist indes bewusst, dass bei der elektronischen Übermittlung Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden können sowie aus anderen Gründen verloren gehen, verspätet oder unvollständig ankommen können. Jede Vertragspartei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

4.3 Die Auftragnehmerin kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.

4.4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt bei Aufforderung zur Informationsüberlassung durch Behörden im In- und Ausland sowie im Rahmen von Gerichtsverfahren, sofern die erlangten Informationen einer Beweis- und Nachweisführung dienlich sind.

5. Schutz- Marken- und Nutzungsrechte

5.1 Sämtliche Schutz- und Markenrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Auftragnehmerin im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-How, stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Auftragnehmerin und dem Mandanten als Auftraggeber ausschliesslich der Auftragnehmerin zu, es sei denn, es wurden schriftliche Individualabsprachen zu einzelnen Sachverhalten getroffen.

5.2 Die Auftragnehmerin räumt aber dem Mandanten jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, zum einem auf Dauer ausgerichteten ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-Hows, ein.

5.3 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Mandanten ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Zuwiderhandlungen führen nach Kenntnisnahme ohne weiteren Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten oder abgerechneten Nettohonorars.

5.4 Der Mandant unterlässt es, die ihm von der Auftragnehmerin überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Mandanten besteht.

5.5 Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien gestattet.

6. Honorar und Auslagen

6.1 Honorare sowie deren Fällig- und Zahlbarkeit werden i.d.R. in individuellen Mandatsverträgen nach Absprache mit dem Kunden vereinbart. Diese Individualabsprachen geniessen Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.2 Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Festlegung, ist das Honorar der Auftragnehmerin im Zweifel bei steuerlichen Sachverhalten anhand der Honorarempfehlung der Schweizerischen Treuhand-Kammer, bei rechtlichen Sachverhalten anhand des Zürcher Anwaltstarif zu bestimmen, sofern sich nicht aus vorvertraglicher Kommunikation die vereinbarten Stundenhonoraransätze ergeben.

6.3 Neben dem Honoraranspruch hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und ggf. anfallender Dritthonorare, sofern die Arbeiten über den zuvor vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt hinausgehen – siehe 2.4 Absatz 2.

Bedient sich die Auftragnehmerin nach Absprache mit dem Mandanten zur Erbringung erforderlicher Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Auftragnehmerin von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.

6.4 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Mandanten angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive einer eventuell zu berechnenden und zahlbaren Mehrwertsteuer. Diese kann bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Rechnungslegung noch nachträglich angefordert werden, sofern ein Disput mit den zuständigen Finanzbehörden über die etwaige Zahlbarkeit der Mehrwertsteuer besteht.

6.5 Die Auftragnehmerin kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.6.6 Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 10 Tagen auf das von der Auftragnehmerin angegebene Konto zu zahlen, es sei denn, es wurde zuvor schriftlich eine Verlängerung des Zahlungsziels vereinbart. Nach Ablauf des Zahlungsziels befindet sich der Auftraggeber automatisch ohne weitere Mahnung im Verzug.

6.7 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mandanten bzw. Auftraggebers ist die Auftragnehmerin – soweit gesetzlich zulässig – von der Erbringung weiterer Tätigkeiten für die Dauer des Zahlungsverzuges freigestellt. In einem solchen Fall kann eine „Nichterbringung“ von Leistungen nicht zum Leistungsverzug und damit zu einer Beendigung des Auftragsverhältnisses führen.

7. Haftung

Die Auftragnehmerin haftet für eine absichtliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen. Für die grob fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt.

8. Gewährleistung

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Auftragnehmerin. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

9. Auflösung des Vertrages und deren Folgen

9.1 Ein Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Ablauf des Monats oder zum Ablauf eines bestimmten Datums – sofern vertraglich vereinbart - ordentlich gekündigt werden, jedoch beträgt die Mindestvertragslaufzeit bei der Übernahme von steuerlichen Mandaten volle 6 Monate; bei Übernahme von Gesellschaftsdomizilen und Officedienstleistungen volle 12 Monate. Dies dient massgeblich zur Deckung der anfallenden Anlaufkosten.

9.2 Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Mandant die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. In Absprache mit dem Mandanten gegenüber Dritten abgegebene Leistungsversprechen sind abzugelten und somit die Auftragnehmerin schadlos zu halten.

9.3 Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden – soweit gesetzlich zulässig - ohne weiteren Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten oder abgerechneten Nettohonorars zu ersetzen. Ein bereits entstandener Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen bleibt hiervon unberührt.

9.4 Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Vertragspartei hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden – soweit gesetzlich zulässig - ohne weiteren Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten oder abgerechneten Nettohonorars zu ersetzen. Ein bereits entstandener Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen bleibt hiervon unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sollte eine der oben getroffenen Regelungen unwirksam sein oder werden oder objektiv nicht ausführbar sein, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren, diese unwirksame oder nicht ausführbare Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die der ursprünglichen gewollten Bestimmung nahekommt und weitgehend entspricht.

10.2 Die Personen, die zu dem vorliegenden Vertrag im Namen und zu Gunsten der Vertragsparteien unterzeichnen, erklären, dass sie zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Eingehen von Verpflichtungen in ihrem Namen berechtigt sind.

11. Allgemeines

11.1 Diese Geschäftsbedingungen (AGBs) unterstehen schweizerischem Recht.

Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlassung der Auftragnehmerin zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorrangig zuständig ist.