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Ablauf der Firmengründung

Gründer

Gründer

Für die Gründung einer Gesellschaft wird mindestens ein Gründer benötigt, der oder die Gründer können eine natürliche Person oder aber auch eine juristische Person sein.

Bei Inhaberaktien wird über die Inhaber- Aktionäre nicht Buch geführt, sie müssen niemandem bekannt sein (lediglich berufsmässige Treuhänder haben schärfere Auflagen). Vor einer Generalversammlung oder vor Bezug einer Dividende wird vom Verwaltungsrat von den Aktionären oder ihren Vertretern ein Nachweis gefordert, dass die Aktionäre tatsächlich Besitzer sind (z.B. durch Vorlage der Aktien eventuell samt einer Vollmacht).

Bei Namensaktien führt der Verwaltungsrat über die Aktionäre Buch am Sitz der Gesellschaft (Aktionäre sind nicht im Handelsregister unter www.zefix.ch eingetragen), Aussenstehende (und selbst andere Aktionäre) bekommen keine Information über die Inhaber. Die Übertragung der Aktien erfolgt durch formlosen Vertrag, physische Übergabe der Aktien und eine Erfassung im Aktienbuch. Zum Schutz bestehender Aktionäre kann die Übertragung von Namensaktien in den Statuten erschwert werden.

Aktienkapital

Einzuzahlendes Aktienkapital

Das Aktienkapital der zu gründenden Gesellschaft ist auf ein Sperrkonto bei einer Bank in der Schweiz einzuzahlen. Soll die Aktiengesellschaft mit Namensaktien gegründet werden, sind 20 % des Aktienkapitals, mindestens aber 50.000 CHF zu hinterlegen.

Ist geplant, die Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien zu gründen, muss gesetzlich vorgeschrieben eine Volleinzahlung der Aktienanteile erfolgen.

Nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister steht der Gesellschaft das Kapital wieder in vollem Umfang zu Verfügung.

Gründungsvorgang

Die Gründung der AG selbst vollzieht sich mit Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) in einer Generalversammlung vor einem Notar zu erfolgen, der hierüber eine notarielle Niederschrift anfertigt.

In dieser Gründungsurkunden sind insbesondere anzugeben:

die Gründer

bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die der einzelne Gründer übernimmt

der eingezahlte Betrag des Grundkapitals

In der Satzung muss zwingend festgelegt sein:

die Firma (Name) und der Sitz der Gesellschaft

der Gegenstand des Unternehmens

die Höhe des Grundkapitals

die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien; bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl; außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung

ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden

die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen sich diese Zahl bestimmt

Bestimmungen über die Form der Bekanntmachunge

Bei Inhaberaktien wird über die Inhaber- Aktionäre nicht Buch geführt, sie müssen niemandem bekannt sein (lediglich berufsmässige Treuhänder haben schärfere Auflagen). Vor einer Generalversammlung oder vor Bezug einer Dividende wird vom Verwaltungsrat von den Aktionären oder ihren Vertretern ein Nachweis gefordert, dass die Aktionäre tatsächlich Besitzer sind (z.B. durch Vorlage der Aktien eventuell samt einer Vollmacht).

Bei Namensaktien führt der Verwaltungsrat über die Aktionäre Buch am Sitz der Gesellschaft (Aktionäre sind nicht im Handelsregister unter www.zefix.ch eingetragen), Aussenstehende (und selbst andere Aktionäre) bekommen keine Information über die Inhaber. Die Übertragung der Aktien erfolgt durch formlosen Vertrag, physische Übergabe der Aktien und eine Erfassung im Aktienbuch. Zum Schutz bestehender Aktionäre kann die Übertragung von Namensaktien in den Statuten erschwert werden.

Beurkundung der Gesellschaft

Mit einer öffentlichen Beurkundung, wird der Gründungsakt der Gesellschaft vollzogen. In dieser öffentlichen Urkunde erklären der oder die Gründer eine Aktiengesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe der Gesellschaft.

Eintragung

Handelsregistereintrag Ihrer Gesellschaft

Mit der beglaubigten Gründungsurkunde wird die Gesellschaft zur Eintragung bei dem Handelsregisteramt des zukünftigen Sitzes angemeldet. Je nach Sitz wird die Eintragung der Gesellschaft normalerweise innerhalb von 4 - 6 Wochen vorgenommen.

Damit ist die Gesellschaft dann uneingeschränkt Handlungsfähig.

Soll es schneller gehen, halten wir Vorratsgesellschaften bereit.

Gründer

Für die Gründung einer Gesellschaft wird mindestens ein Gründer benötigt, der oder die Gründer können eine natürliche Person oder aber auch eine juristische Person sein.

Bei Inhaberaktien wird über die Inhaber- Aktionäre nicht Buch geführt, sie müssen niemandem bekannt sein (lediglich berufsmässige Treuhänder haben schärfere Auflagen). Vor einer Generalversammlung oder vor Bezug einer Dividende wird vom Verwaltungsrat von den Aktionären oder ihren Vertretern ein Nachweis gefordert, dass die Aktionäre tatsächlich Besitzer sind (z.B. durch Vorlage der Aktien eventuell samt einer Vollmacht).

Bei Namensaktien führt der Verwaltungsrat über die Aktionäre Buch am Sitz der Gesellschaft (Aktionäre sind nicht im Handelsregister unter www.zefix.ch eingetragen), Aussenstehende (und selbst andere Aktionäre) bekommen keine Information über die Inhaber. Die Übertragung der Aktien erfolgt durch formlosen Vertrag, physische Übergabe der Aktien und eine Erfassung im Aktienbuch. Zum Schutz bestehender Aktionäre kann die Übertragung von Namensaktien in den Statuten erschwert werden.